Festgestellt wird, dass das Kriterium des nationalen Rechts des Minderjährigen nicht angewendet werden kann, da dieser an keinem Ort gemeldet ist. Daher muss zwangsläufig das Kriterium gemäß Artikel 37 des Gesetzes 218/1995 angewendet werden, der folgendermaßen lautet: „In Angelegenheiten der Abstammung und der persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern besteht die italienische Gerichtsbarkeit neben den in den Artikeln 3 und 9 jeweils vorgesehenen Fällen auch dann, wenn einer der Eltern oder das Kind italienischer Staatsbürger ist oder in Italien ansässig ist“.
In Anwendung dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung festgestellt: „Im Falle von Statusaktionen findet das nationale Recht des Kindes Anwendung oder, falls günstiger, dasjenige des Staates, in dem einer der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist; außerdem besteht die italienische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Abstammung und der persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn einer der Eltern oder das Kind Staatsbürger ist oder in Italien ansässig ist (wie im vorliegenden Fall, in dem das Gericht auch festgestellt hat, dass die Anwendung des marokkanischen Rechts das Recht des minderjährigen Kindes nicht geschützt hätte, da der aktive Anspruchsberechtigte bei der Anfechtung der Vaterschaft nur der vermeintliche Vater gewesen wäre, d.h. nach Ablauf von mindestens sechs Monaten zwischen Eheschließung und Geburt des Kindes)“ (Tribunal Mailand, Abteilung IX, vom 18.01.2017).
Somit, basierend auf dieser Bestimmung und feststellend, dass die Beschwerdeführerin, die Mutter des Minderjährigen, in Italien ansässig ist, bestehen keine Zweifel hinsichtlich der italienischen Gerichtsbarkeit.