Der untersuchte Fall betraf eine italienische Staatsbürgerin, die vor dem Gericht gegen die Kinder des englischen gestorbenen Ehemanns erhob, um die Festlegung des Widerrufs des in London verfassten Testaments festzustellen.
Die Klägerin behauptete, dass die Erbschaft ihres Ehemanns vom englischen Recht geregelt werden sollte, da der Verstorbene englischer Staatbürger war und daher das Testament wegen der nachfolgenden Trauung des Erblassers, entsprechend den Vorgaben des „Will Act“ vom 1837, als widerrufen bewertet werden sollte.
Der italienische Kassationshof hat mit der Urteil Nr. 2867 vom 2021 erklärt, dass der Fall durch das Gesetz vom 31. Mai 1995 Nr. 218 ausschließlich geregelt werden muss.
Für den italienischen Kassationshof sind das englische Recht und das italienische Recht anwendbar: das englische Recht, da es das nationale Recht des Erblassers (gemäß Art. 46, Absatz 1, des italienischen Gesetzes 218 vom 1995) ist, und das italienische Recht, da die Immobilien des Erblassers in Italien liegen, und (gemäß Art. 13 des italienischen Gesetzes Nr. 218 vom 1995) das englische Recht den Rückverweisung dem Gesetz des Landes, in dem die Immobilien liegen, vorsieht.
In dem zitierten Urteil hebt der italienische Kassationshof hervor, dass die Eröffnung von zwei Erbschaften und die Bildung von zwei erblichen Massen auftreten, für welche zwei verschiedenen Gesetzte gelten, eine für die bewegliche Güter und eine für die Immobilien.