Der untersuchte Fall betraf ein Miteigentümer, der verurteilt worden war, ausschließlich den Schaden zu zahlen, der durch Unterwanderungen vom Flachdach seines ausschließlichen Eigentums verursacht wurde.
Dieser Miteigentümer beklagte, dass die Eigentumswohnung verpflichtet war, die Erhaltungs- und außerordentlichen Instandhaltungstätigkeiten des Eigentums der Eigentumswohnungen durchzuführen und daher gesamtschuldnerisch zur Zahlung des durch das Flachdach seines Grundstücks verursachten Schadens verurteilt werden sollte.
Der italienische Kassationshof mit Urteil Nr. 19556 vom 2,8 Juli 2021 stellte hingegen klar, dass im untersuchten Fall die Verantwortung für Schäden für Unterwanderungen durch das Flachdach oder die Terrasse zur ausschließlichen Nutzung ausschließlich des Wohnungseigentümers anzulasten sei, da diese „nicht zuzurechnen seien zur Unterlassung von Reparaturen des Vermögenswerts, wie Konstruktions- oder Ausführungsfehlern, die vom einzelnen Eigentümer unangemessen geduldet werden“.
Daher haftet in diesen Fällen nur der Eigentümer gemäß Art. 2051 des italienischen Zivilgesetzbuches und nicht auch die Eigentumswohnung, da diese nicht verpflichtet ist, die ursprünglichen Baumängel des Eigentumswohnungsvermögens zu beseitigen.