In Urteil Nr. 17713 vom 02.07.2019 wird festgestellt, dass die Anforderungen, damit eine ausländische Vollmacht in Italien verwendet werden kann, folgende sind: Übersetzung ins Italienische, Legalisierung oder Apostille (es sei denn, es handelt sich um eine Vollmacht aus einem Land, mit dem verschiedene internationale Abkommen gelten), Konformität mit den formalen Anforderungen des Herkunftslandes und vor allem das Vorhandensein der minimalen rechtlichen Sicherheitsanforderungen, die für die Verwendung des Dokuments in Italien erforderlich sind, was bedeutet, dass bei beglaubigten privaten Urkunden die Erklärung des öffentlichen Beamten erforderlich ist, dass das Dokument in seiner Anwesenheit unterzeichnet wurde, sowie die vorherige Feststellung der Identität des Unterzeichners.